Landschaftspflegeverband Donau-Ries e.V.

Satzung des Vereins

Stand April 2018

§ 1 Name, Wirkungsbereich und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen „Landschaftspflegeverband Donau-Ries e.V.“ und hat seinen Sitz in Harburg.
     
  2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.“
     
  3. Zweck der Körperschaft ist die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie der Erhalt der bäuerlich geprägten Kulturlandschaft.
     
  4. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
    a. Offenhaltung, Erhaltung, Pflege, ggf. Sanierung der Kulturlandschaft in ihrer standorttypischen Ausprägung
    b. Erhaltung reizvoller Landschaftsbilder in ihrer Vielfalt und Artenreichtum
    c. Erhaltung und Pflege besonderer Biotope und ökologisch wertvoller Flächen sowie Pflege und Entwicklung von Biotopverbundsystemen
    d. Organisation von Pflegemaßnahmen in Schutzgebieten und anderen geförderten Gebieten sowie von Artenschutzmaßnahmen
    e. Förderung von naturraumbezogenen Landnutzungskonzepten mit dem Ziel einer nachhaltigen Entwicklung der Landschaft
    f. Verbreitung und Förderung der Idee des gleichberechtigten Zusammenwirkens zwischen Landnutzern, Naturschutzverbänden und politischen Mandatsträgern
    g. Fachliche Qualifizierung der in Naturschutz und Landschaftspflege Tätigen
    h. Mitwirkung bei der Umsetzung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach Bundes- und Landesnaturschutzgesetz
    i. Mitwirkung bei der Umsetzung der Europäischen Richtlinien, insbesondere Natura 2000 und Wasserrahmenrichtlinie
    Dazu berät, informiert und unterstützt der Verband Landwirte und Flächennutzer, berät land- und forstwirtschaftliche Unternehmen zur naturschutzfachlichen Optimierung der Bewirtschaftung, arbeitet mit anderen Landkreisen, benachbarten Städten und Gemeinden, Behörden, Verbänden, Landwirten, Flächennutzern, dem öffentlichen Handel und Gewerbe zusammen und wirkt durch Öffentlichkeitsarbeit, Information und Interaktion. Der Verein trifft alle Maßnahmen, die geeignet sind, den Verbandszweck zu erreichen. 
Es ist nicht Aufgabe des Vereins, Grundstücke zu erwerben. 
In laufende Projekte der Naturschutzvereine wird der LPV nur auf ausdrücklichen Wunsch dieser tätig.
     
  5. Zweck des Vereins ist es darüber hinaus, die Kulturlandschaft im Landkreis Donau-Ries nach Maßgabe der Art. 7 des Bayerischen Agrarwirtschaftsgesetzes (BayAgrarWiG1) vom 08.12.2006 in der jeweils geltenden Fassung durch geeignete Maßnahmen auf land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken zu pflegen, zu erhalten, zu sanieren und dabei zu gestalten.
     
  6. Zur Erfüllung des Vereinszwecks schaltet der LPV insbesondere Landwirte, land- und forstwirtschaftliche Selbsthilfeeinrichtungen sowie die Naturschutzverbände ein.
     
  7. Die Zusammenarbeit von Landwirten, Naturschutzverbänden, Gebietskörperschaften, Behörden, interessierten Mitbürgern und sonstigen Institutionen erfolgt auf freiwilliger Basis.

 

§ 2 
Selbstlosigkeit

Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

§ 3
 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und förderungswürdige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
     
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.

 

§ 4
 Verbot von Begünstigungen

  1. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
     
  2. Die Mitglieder erhalten bei Ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins weder eingezahlte Beiträge zurück, noch haben sie irgendeinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

 

§ 5
 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden. Dies können beispielsweise Gebietskörperschaften, Naturschutzverbände, Bauernverbände, Maschinenringe, Forstbetriebsgemeinschaften, private Flächeneigentümer u.a. sein.
     
  2. Die Aufnahme erfolgt nach schriftlichem Antrag durch Beschluss des Vorstandes. Der Beschluss ist dem Antragsteller schriftlich bekannt zu geben. Bei Ablehnung des Antrages kann innerhalb vier Wochen vom Antragsteller schriftlich Berufung eingelegt werden. Im Berufungsfall entscheidet die Mitgliederversammlung.
     
  3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod, bei juristischen Personen durch deren Erlöschen.
     
  4. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von drei Monaten einzuhalten ist. Für juristische Personen gilt eine Kündigungsfrist von 12 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres.
     
  5. Wenn ein Mitglied vorsätzlich oder grob fahrlässig die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss des Vorstandes mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Der Beschluss ist dem Betroffenen schriftlich bekannt zu geben. Dieser kann innerhalb vier Wochen schriftlich Berufung einlegen. Im Berufungsfall entscheidet die Mitgliederversammlung.
     
  6. Mit Ende der Mitgliedschaft entfallen alle sich aus der Vereinszugehörigkeit ergebenden Rechte und Pflichten. Schuldrechtliche Verpflichtungen gegenüber dem Verein bleiben erhalten.

 

§ 6 
Mitgliedsbeiträge

Die Vereinsmitglieder haben einen in seiner Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzten jährlichen Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Die Mitgliedsbeiträge sind gesondert zu regeln.

 

§ 7
 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. der Vorstand
  2. die Mitgliederversammlung
  3. der Fachbeirat

 

§ 8 
Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden und sechs weiteren Vorstandsmitgliedern. Der Landrat des Landkreises Donau-Ries ist Vorsitzender des Vereins.
    Für jedes Vorstandsmitglied wird ein Vertreter bestellt, der im Verhinderungsfall an dessen Stelle tritt. § 8 Abs. 3 bleibt unberührt.
    Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt und bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes.
    Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so ist bei einer restlichen Amtsdauer von mindestens einem Jahr ein Nachfolger zu wählen.
    Die Wahrnehmung der Schrift- und Kassenführung kann der Vorstand einzelnen Vorstandsmitgliedern oder der Geschäftsführung übertragen.
     
  2. Dem Vorstand gehören zu gleichen Teilen an:
    - drei politische Mandatsträger – darunter der Landrat des Landkreises Donau-Ries
    - drei Vertreter landnutzender Berufszweige, insbesondere der Land- und Forstwirtschaft
    - drei Vertreter der Naturschutzverbände, die dem fachlichen Kriterienkatalog des § 3 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz entsprechen
     
  3. Der Vorsitzende und die zwei stellvertretenden Vorsitzenden setzen sich aus je einem Vertreter dieser Gruppen zusammen. Der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden vertreten jeder für sich den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Sie sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Für das Innenverhältnis ist bestimmt: Die stellvertretenden Vorsitzenden dürfen von ihrer Vertretungsbefugnis nur Gebrauch machen wenn der Vorsitzende verhindert ist.
Die Verhinderungsvertreter (§ 8 Abs. 1 Satz 2) für die Vorstandsmitglieder im Sinne des § 26 BGB sind nicht zur Vertretung des Vereins befugt.
     
  4. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen sind nicht zulässig. Vorsitzender und Vorstandsmitglieder versehen ihre Ämter ehrenamtlich.
     
  5. Bei der Willensbildung innerhalb des Vorstands hat jedes Vorstandsmitglied eine Stimme.
     
  6. Der Vorstand soll dem Fachbeirat bei Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, Bericht über den Gang der Geschäfte und die Lage des Vereins erstatten.
     
  7. Vorstandssitzungen sind vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem stellvertretenden Vorsitzenden mit einer Ladungsfrist von mindestens 10 Tagen unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen und zu leiten. Auf mit Gründen versehenen Antrag von mindestens 1/3 der Vorstandsmitglieder ist der Vorstand einzuberufen.
     
  8. Der Vorstand hat folgende Aufgaben:
    1. Aufstellung eines Arbeitsprogramms im Rahmen der vorhanden Mittel
    2. Beschluss über die Mitgliedschaft
    3. Beschluss über den Ausschluss von Mitgliedern
    4. Berufung der Mitglieder des Fachbeirats
    5. Bestellung eines Geschäftsführers sowie ggf. weiterer Beschäftigter
    6. Aufstellung des Haushaltsplanes
    7. Angelegenheiten selbst zu regeln, für deren Entscheidung an sich die Mitgliederversammlung zuständig ist, wenn die Einberufung der Mitgliederversammlung nicht abgewartet werden kann. In diesem Fall ist die Angelegenheit der nächsten Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen. Beschlüsse Nr. 1, 4, 5 und ggf. 8 werden nach Beratung mit dem Fachbeirat gefasst.
     
  9. Der Vorstand sorgt dafür, dass in den ersten sechs Monaten eines Geschäftsjahres der Jahresabschluss des Vorjahres aufgestellt wird. Der Vorstand hat diesen Fachbeirat und Mitgliederversammlung bis zum Jahresende vorzulegen. Zusammen mit dem Jahresabschluss ist ein Geschäftsbericht über das abgelaufene Geschäftsjahr aufzustellen.
     
  10. Der Vorsitzende wird ermächtigt redaktionelle Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die durch Einwendungen des Registergerichts oder zur Erlangung der Gemeinnützigkeit erforderlich werden, in eigener Zuständigkeit vorzunehmen. 





§ 9 
Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung entscheidet über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit diese nicht durch Gesetz oder Satzung dem Vorstand vorbehalten sind.
     
  2. Es hat mindestens einmal jährlich eine ordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden.
     
  3. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Wahl des Vorstandes
    2. Entscheidung über Berufungsfälle bezüglich Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
    3. Entgegennahme des Jahresabschlusses und des Geschäftsberichts
    4. Beschlüsse über die Entlastung des Vorstandes
    5. Festlegung der Höhe der Mitgliedsbeiträge
    6. Beschlüsse über Satzungsänderungen
    7. Beschlüsse über die Vereinsauflösung
    8. Wahl dreier Rechnungsprüfer
    9. Entscheidung über die Geschäftsordnung
     
  4. Außerordentliche Mitgliedsversammlungen sind abzuhalten, wenn dies der Vorsitzende bzw. bei dessen Verhinderung dessen Stellvertreter für erforderlich hält, oder wenn dies mindestens ein Drittel der Mitglieder unter Angabe von Gründen schriftlich verlangt
     
  5. Die Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich, auch per E-Mail, und unter Angabe der Tagesordnungspunkte durch den Vorsitzenden bzw. bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden. Anträge zur Tagesordnung müssen dem Vorstand spätestens fünf Tage vor Versammlungsbeginn vorliegen. Im Übrigen entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, ob Anträge, die nach Ablauf der Antragsfrist eingereicht wurden, auf die Tagesordnung zu setzen sind.
     
  6. Die Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlung hat mindestens drei Wochen vor dem angesetzten Termin zu erfolgen
     
  7. Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem Vorsitzenden bzw. bei dessen Verhinderung seinem Stellvertreter.
     
  8. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Eine wirksame Beschlussfassung liegt bei einfacher Mehrheit aller abgegebenen gültigen Stimmen vor; Stimmenthaltungen sind nicht möglich. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm oder einen Rechtsstreit zwischen ihm und dem Verein betrifft.
     
  9. Bei Wahlen gilt: Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Mitglieder erhält. Gelingt dies keinem, so hat eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen zu erfolgen. Gewählt ist in diesem Fall, wer die meisten Stimmen erhält. Ansonsten entscheidet das Los.
     
  10. Ein Antrag auf Satzungsänderung muss den Mitgliedern mit Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden.
     
  11. Eine Satzungsänderung bedarf einer Dreiviertel-Mehrheit aller abgegebenen gültigen Stimmen. Für ein Ausschlussverfahren ist ebenfalls eine Dreiviertel-Mehrheit erforderlich.
     

 

§ 10 
Fachbeirat

  1. Zur fachlichen Unterstützung des Vorstandes und der Mitgliederversammlung wird ein Fachbeirat gebildet. Er berät den Vorstand bei der Festlegung und Kontrolle des Arbeitsprogramms.
     
  2. Die Mitglieder des Fachbeirates werden auf Vorschlag der jeweiligen Behörden, Vereinigungen und sonstigen Stellen vom Vorstand durch Beschluss berufen. Folgende Bereiche sollen repräsentiert werden:
    1. Naturschutz
    2. Landwirtschaft
    3. Forst
    4. Wasserwirtschaft
    5. Fremdenverkehr
    Mitglieder des Fachbeirates können nicht zugleich Vorstandsmitglieder oder Rechnungsprüfer sein.
     
  3. Der Vorstand kann nach Bedarf zu einzelnen Vorhaben weitere Vertreter in den Fachbeirat berufen.
     
  4. Die Mitglieder des Fachbeirats sind zu den Mitgliederversammlungen einzuladen, sie üben beratende Funktion aus.
     
  5. Der Fachbeirat kann jederzeit Empfehlungen erteilen. Der Vorstand kann jederzeit den Rat des Fachbeirates einholen. Er unterrichtet dem Fachbeirat regelmäßig üben den Gang der Geschäfte.
     
  6. Die Amtsdauer des Fachbeirates endet mit der des Vorstandes.

 

§ 11
 Geschäftsführung

  1. Der Verein unterhält eine Geschäftsstelle.
     
  2. Die Zuständigkeitsverteilung zwischen Vorstand und Geschäftsführer im Innenverhältnis, soweit sie sich nicht aus der Satzung ergibt, sowie die Aufgaben des Geschäftsführers sind in der Geschäftsordnung geregelt.
     
  3. Der Geschäftsführer arbeitet auf der Grundlage der Geschäftsordnung und nach Weisung des Vorstands.
     
  4. Der Geschäftsführer nimmt an den Sitzungen des Fachbeirats und des Vorstands sowie an den Mitgliederversammlungen teil.
     
  5. Zur Unterstützung der Geschäftsführung kann weiteres Personal eingestellt werden.

 

§ 12 
Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 13
 Anspruch auf Ersatz und Tätigkeitsvergütung

Die Mitglieder der Organe des Vereins sowie mit Aufgaben zur Förderung des Vereins betraute Mitglieder haben gegenüber dem Verein einen Anspruch auf Ersatz der ihnen in Zusammenhang mit ihrer Amtsausübung entstandenen Aufwendungen (§ 670 BGB) im Rahmen der Beschlüsse des Vorstandes bzw. bei Anspruch auf Ersatz des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Eine Ehrenamtspauschale (§ 3 Nr. 26a EStG) in Form pauschalen Aufwendungsersatzes oder einer Tätigkeitsvergütung kann geleistet werden.




§ 14
 Finanzierung

Der Verein finanziert seine Aufgaben insbesondere durch

  1. Mitgliedsbeiträge
  2. Entgelte für Leistungen
  3. Zuschüsse
  4. sonstige Einnahmen

 


§ 15 
Kassenwesen

  1. Über Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen.
  2. Die Rechnungsprüfung erfolgt durch drei Rechnungsprüfer, die von der Mitgliederversammlung für jeweils 4 Jahre zu wählen sind.

 

§ 16
 Niederschriften

Über alle Sitzungen und Versammlungen der Organe des Vereins ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden, bzw. bei dessen Verhinderung ggf. vom stellvertretenden Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift enthält mindestens die Namen der anwesenden Person, die behandelten Punkte sowie Abstimmungsergebnisse und Beschlüsse. Die Protokolle sind aufzubewahren und auf Verlangen den Mitgliedern zugänglich zu machen.

 

§ 17 
Verwendung von Mitgliedsdaten

Der Verein berichtet auf seiner Homepage, in Berichten und Publikationen auch über verschiedene Projekte und Aktionen. Hierbei werden Fotos der Mitglieder und folgende Daten veröffentlicht: Name, Vereinszugehörigkeit, Funktion im Verein sowie Alter. Das Mitglied kann der Veröffentlichung widersprechen. Dann unterbleibt die Veröffentlichung ab Widerspruch. Hat sie bereits auf der Homepage stattgefunden, werden die Daten unverzüglich von der Homepage entfernt. Weitergehende Pflichten des Vereins bestehen nicht.

 

§ 18 
Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens hierzu einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 aller anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, so entscheidet bei einer zweiten, mindestens 8 Tage später einberufenen Mitgliederversammlung die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Im Falle der Auflösung oder Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Landkreis Donau-Ries, der es für die in § 2 vorgesehenen gemeinnützigen Zwecke verwendet.

 

Donauwörth, 13.06.2018

Gez. Stefan Rößle
Der Vorsitzende


Landschaftspflegeverband Donau-Ries e.V.
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