Landschaftspflegeverband Donau-Ries e.V.

Ausgleichs – und Ersatzmaßnahmen

Findet ein Eingriff in Natur und Landschaft statt, greift nach dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und dem Bayerischen Naturschutzgesetz (BayNatSchG) die sogenannte Eingriffsreglung. Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne von § 14 Abs. 1 BNatSchG sind demnach „Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungs – und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können“.

Im Falle von unvermeidbaren Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft, ist der Verursacher verpflichtet diese auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder zu ersetzen (Ersatzmaßnahmen). Als ausgeglichen gilt eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in gleichartiger Weise wiederhergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht neugestaltet ist (§15 Abs. 2 BNatSchG).

Die Ausgleichs – und Ersatzmaßnahmen sind für einen bestimmten Zeitraum, der durch die zuständige Behörde im Zulassungsbescheid festgesetzt ist, zu unterhalten (§15 Abs. 4 BNatSchG).

Gerne unterstützen wir unsere Mitglieder bei der praktischen Umsetzung von Ausgleichs – und Ersatzmaßnahmen und kümmern uns um deren langfristige Unterhaltung.

    Beispiele zum Thema Ausgleichs – und Ersatzmaßnahmen 

    Gemeinde Deiningen

    • Anlage von Flachmulden und Uferabflachungen
    • Anlage artenreicher Blühstreifen (Regiosaatgut)
    • Aufschüttung und Bepflanzung eines Erdwalls
    • Gehölzreduktion entlang der ehemaligen Bahnlinie
    • Initialpflanzung Waldrand

    Sie haben Fragen zu Thema Ausgleichs– und Ersatzmaßnahmen?

    Schicken Sie uns eine kurze Mail oder rufen Sie uns an und vereinbaren Sie mit uns einen Beratungstermin.

    Wir sind gerne für Sie da!

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